Bauen und Recht

Im Baurecht werden durch privatrechtliche und verwaltungsrechtliche Vorschriften die Art und das Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Rechtsverhältnisse der an dieser Erstellung des Bauwerks beteiligten Dritten und die Ordnung der Bebauung geregelt.

Unterteilt wird das Baurecht in das öffentliche und das private Baurecht. Die Landesbauordnung bringt dabei zum Ausdruck, dass diese Rechtsgebiete eigenständig nebeneinander bestehen.

Das öffentliche Baurecht bezieht sich auf die Regelungen in welcher Art und welchem Maß der Boden baulich genutzt werden darf. Des Weiteren unterscheidet man zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Gem. Art. 74 Abs.1 Nr. 18 GG liegt die Kompetenz für die Bauplanung beim Bund, wohingegen das Bauordnungsrecht Ländersache ist. 

Das Bauplanungsrecht befasst sich mit den Vorschriften zur städtebaulichen Entwicklung, sprich welche Vorschriften gelten und Voraussetzungen zu erfüllen sind, wenn ein Vorhaben in eine Umgebung eingefügt werden soll. Dabei geht es vorallem um die Zulässigkeit, Ordnung und Grenzen der baulichen Nutzung von Grund und Boden. Jedoch soll die Förderung dessen nicht außer Acht gelassen werden. 

Wenn es um eine Gefahr geht, die von einer baulichen Anlage ausgeht, liegt die Gefahrenabwehr im Sinne des Bauordnungsrechts im Kompetenzbereich der Länder.

Die Funktion hinter dem öffentlichen Baurecht liegt darin, dass die Interessen zwischen dem Bauherrn bzw. dem Grundstückseigentümer auf der einen Seite und dem Interesse der Allgemeinheit auf der anderen Seite, welches eine sinnvolle Nutzung des Baugeländes wiederspiegelt, ausgeglichen werden soll. 

Das private Baurecht hingegen strebt einen Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer untereinander an und behandelt ebenso das Bauvertragsrecht. Um diese Konflikte zu lösen, werden in der Regel Normen des Zivilrechts herangezogen. Jedoch sind neben den Vorschriften des Sachenrechts (§§ 854 ff. BGB) und des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) auch das Nachbarrechtsgesetz (NRG), die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zu berücksichtigen.

Nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB stellen eine Möglichkeit dar, seine Interessen in einem Konflikt gerichtlich durchzusetzen.

Diese Seite soll Ihnen ein Grundwissen im Baurecht vermitteln und mögliche Ansprüche aufzeigen.